Frage zum Kostenerstattungsprinzip (keine Automatenfrage)

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hab_noch_dm
Beiträge: 6133

Frage zum Kostenerstattungsprinzip (keine Automatenfrage)

Beitrag von hab_noch_dm »

Ich weiß, daß das das falsche Forum ist, weil es absolut nichts mit Automaten zu tun hat.

Ich weiß auch, daß das die falsche Rubrik ist.

Aber ich hoffe, daß mir trotzdem jemand weiterhelfen kann, denn es sind ja doch so einige Berufszweige hier vertreten!

Ich habe folgendes Problem:
eine Behandlung beim Arzt steht an.
Nach zähem Ringen mit der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Behandlung, bzw. deren Kostenübernahme, genehmigt.
Allerdings soll das so ablaufen:
Arzt behandelt, stellt Rechnung an mich, Krankenkasse zahlt nach Einreichen der Arztrechnung.
Ich soll aber dann den Schritt Arzt <-> GKV überbücken, was ich Mangels finanzieller Möglichkeiten nicht kann.

Jetzt meine konkrete Frage: wie läuft das GENAU mit der Bezahlung / Kostenerstattung ab?

Das konnte mir niemand bis jetzt konkret beantworten, weder der Doc, noch die Krankenkasse Barmer. Der Doc möchte KEINE Abtretungserklärung abgeben. Die Kasse wiederum erstattet nicht, bevor ich nicht den Arzt bezahlt habe. Dies war jedenfalls die Aussage des "Hotline" - Mitarbeiters der Kasse. Ob die dann eine Quittung benötigen, oder Gott weiss was, habe ich jedenfalls nicht in Erfahrung bringen können.
Gibt der Arzt dann eine Geldeingangsbestätigung an die Kasse?

Ich würde das so machen:
Arztrechnung erhalten, an Kasse weiterleiten, nach Zahlungseingang bei mir an den Doc weiterüberweisen.

Ist das so möglich, oder muss ich erst in Vorleistung gehen, und eine Quittung (Überweisungsbeleg) mit der Rechnung an die GKV einreichen?

Wäre für eure Hilfe sehr dankbar!
Und hoffentlich werdet ihr nicht krank.
42

moppel
Beiträge: 177

Re: Frage zum Kostenerstattungsprinzip (keine Automatenfrage

Beitrag von moppel »

Hallo hab_noch_dm,

ich habe gerade meine Frau gefragt, sie arbeitet bei einer KK, allerdings der anderen großen grünen Konkurrenz.

Kassenleistungen werden normalerweise ja direkt über die KV-Karte mit dem Leistungserbringer abgerechnet. Wenn es sich aber um eine Zusatzleistung oder eine Einzelfallentscheidung handelt, ist es genau wie du schreibst.

Klassisches Beispiel ist die professionelle Zahnreinigung. Du nimmst die Leistungs in Anspruch, bekommst vom Arzt eine Rechnung dafür, bezahlst diese und reichst sie parallel zur Erstattung bei der KK ein. Die KK erstattet dir darauf den entsprechenden Betrag, bei der AOK wären 80% der Rechnungssumme, maximal zweimal im Jahr.

Bei einer Einzelfallentscheidung ist das ähnlich. Eine schriftliche Zusage zur 100%igen Kostenübernahme der geplanten Behandlung durch deine KK hast du hoffentlich vorliegen? Dann kannst du die Behandlung durchführen lassen und die Rechnung, Quittung ist nicht nötig, im Anschluss bei der KK einreichen. Nach Prüfung werden sie dir dann die Kosten erstatten. Hier aber bitte unbedingt aufpassen, dass auch genau nur die vorab genehmigten Leistungen erbracht wurden, sonst könnte die Erstattung entsprechend gekürzt oder ganz abgelehnt werden.

Deine geplante Variante um die Zwischenfinanzierung zu sparen ist sicherlich möglich, aber hängt natürlich davon ab, wie lange deine KK für die Prüfung, Bearbeitung und Erstattung benötigt und im Gegenzug, wie lange dein Arzt die Füsse still hält, wenn es um die Begleichung seiner Rechnung geht.

Bei Fragen gerne PN, das Thema ist hier im Forum ja mehr als Offtopic.

seku-games
Beiträge: 2391

Re: Frage zum Kostenerstattungsprinzip (keine Automatenfrage

Beitrag von seku-games »

Wenn es nicht eine abgesicherte Leistung“ ist, gilt das Prinzip wer bestellt bezahlt.

Es Geschäftsmann, das ist ein selbstständiger Arzt leider auch, zählt leider das Honorar für die zu erbringende Leistung. Auch für den Arzt fallen Kosten an, welche er Vorfinanzieren muss.

Leider geht es halt bei Ärzten sehr oft um die Gesundheit....
Gewerblicher Servicedienstleister
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moppel
Beiträge: 177

Re: Frage zum Kostenerstattungsprinzip (keine Automatenfrage

Beitrag von moppel »

Der Spruch "Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch" gilt natürlich auch im Gesundheitswesen, völlig richtig seku-games. Jeder Geschäftsmann möchte seine erbrachten Leistungen und Auslagen natürlich auch zeitnah beglichen wissen.

Eine Empfehlung ist das "Durchreichen" der Rechnung sicherlich nicht und auch nicht fair dem Leistungserbringer gegenüber. Zumal sicherlich die dicken Probleme anfangen, wenn die KK eben nicht den vollen Betrag erstattet oder im schlimmsten Fall gar nichts und dann kein Geld zur privaten Begleichung der Rechnung da ist.

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hab_noch_dm
Beiträge: 6133

Re: Frage zum Kostenerstattungsprinzip (keine Automatenfrage

Beitrag von hab_noch_dm »

Danke für die schnelle Antwort!
Hier nur kurz zur Info, Rest dann per PN:
Genau, es ist eine Einzelfallentscheidung;
Die Zahlungs-Zusage der KK gibt es schriftlich.
42

pmgro
Beiträge: 106

Bin Arzt, sehr schwierig und mit Fallen!

Beitrag von pmgro »

Das Kostenerstattungsprinzip ist gesetzlich geregelt im Paragraphen 13, SGB V.

https://dejure.org/gesetze/SGB_V/13.html" onclick="window.open(this.href);return false;

Normalerweise wählt man dieses Prinzip, wenn man Kassenpatient ist, aber bessere Leistungen und den Privatpatientenservice möchte, aber gleichzeitig seine gesetzliche Kasse nicht verlassen möchte.

Den Willen zu diesem Prinzip muss man der gesetzlichen Kasse mitteilen und ist normalerweise 1 Jahr an diese Entscheidung gebunden und sie gilt für alle Ärzte und alle Behandlungen!!!

Man tritt dann in der Praxis als Privatpatient auf, wird auch so behandelt und erhält eine Rechnung vom Arzt.

Die muss man bezahlen (= Vorleistung!,)

Die Rechnung legt man dann seiner gesetzlichen Kasse vor und die erstattet den Teil zurück, den sie für eine normale Kassenleistung zahlen würde.

Vorsicht!!
Das sind oft nur 20 bis 30%!
Auf dem Rest bleibt man sitzen oder man schliesst eine private Restkostenversicherung ab!

Deshalb wird Kostenerstattung nur sehr selten gewählt, das machen nur Wohlhabende, die, aus welchen Grpnden auch immer, gesetzlich versichert bleiben wollen, aber nicht wie Kassenpatienten behandelt werden wollen.

Was du beschreibt hat nichts mit dem gesetzlichen Kostenerstattungsprinzip zu tun!!

Das scheint eine Einzefallentscheidung zu sein!

Das machen Krankenkassen manchmal(aber nicht gerne, weil die Kasse bei einer Prüfung Probleme bekommen könnte), da müsste ich aber den Fall kennen, um mehr sagen zu können.

In diesen Ausnahmefällen muss der Patient das Geld auch vorlegen!

Wenn du das Geld nicht hast:
Entweder mit dem Arzt verhandeln, ob er dir eine längere Zahlungsfrist einräumt und deine Kasse sich mit der Rechnung zufrieden gibt, ohne deinen Zahlungsnachweis zu verlangen.

Oder bei der Kasse fragen, ob sie eine Lösung sieht, aber schwierig, direkt an den Arzt zahlen die meist nicht.

seku-games
Beiträge: 2391

Re: Frage zum Kostenerstattungsprinzip (keine Automatenfrage

Beitrag von seku-games »

hab_noch_dm hat geschrieben:Danke für die schnelle Antwort!
Hier nur kurz zur Info, Rest dann per PN:
Genau, es ist eine Einzelfallentscheidung;
Die Zahlungs-Zusage der KK gibt es schriftlich.
Leider sind die KK nicht schnell beim bezahlen. Bei vielen Ärzten ziehen Dienstleister die Honorare und Zuzahlungen ein. Auch bei bei Zuzahlungen ist die Zahlungsmoral mangelhaft.

In der Praxis könnte jeder Arzt ein Inkassounternehmen beschäftigen....
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hab_noch_dm
Beiträge: 6133

Re: Bin Arzt, sehr schwierig und mit Fallen!

Beitrag von hab_noch_dm »

pmgro hat geschrieben: Das scheint eine Einzefallentscheidung zu sein!

(...)
da müsste ich aber den Fall kennen, um mehr sagen zu können.

In diesen Ausnahmefällen muss der Patient das Geld auch vorlegen!

Wenn du das Geld nicht hast:
Entweder mit dem Arzt verhandeln, ob er dir eine längere Zahlungsfrist einräumt und deine Kasse sich mit der Rechnung zufrieden gibt, ohne deinen Zahlungsnachweis zu verlangen.

Oder bei der Kasse fragen, ob sie eine Lösung sieht, aber schwierig, direkt an den Arzt zahlen die meist nicht.
Hi!
Ist eine Einzelfallentscheidung, Kasse zahlt nicht direkt an den Arzt, und in welcher Form gestaltet sich dieser von die oben erwähnte "Zahlungsnachweis"? Genau DAS ist nämlich der Punk, den mir keiner beantworten kann. Bis jetzt...

Mehr gerne per PN!
42

pmgro
Beiträge: 106

Die Frage kann auch niemand beantworten!

Beitrag von pmgro »

Denn du bewegst dich in der Frage ausserhalb des Systems,da werden alle etwas nervös.

Wenn du magst ein paar Hintergrundinfos:

Die Gesetzliche Krankenversicherung heisst so, weil sie auf einem Gesetz fusst, dem SGB V, da ist alles geregelt.

Wichtig in dem Zusammemhang ist der Paragraf 12 mit dem unter Ärzten berühmten WANZ-Gebot:
W irtschaftlich (=preisgünstig)
A usreichend (= Schulnote 4)
N otwendig (=eine Not abwenden, kein Pillepalle)
Z weckmässig (buch mal ein "zweckmässiges Hotel"!)

Deshalb gibts für Kassenpatienten eben nur abgespeckte Leistungen.

Wichtig dabei ist die Geschäftsführerhaftung, d.h. wenn eine Krankenkasse bessere Leistungen erbringt als sie lt. Gesetz darf, haftet dafür der Geschäftführer.

Krankenkassen sind aber schlau, jedenfalls schlauer als Ärzte, deshalb haben sie diese Haftung auf die Ärzte abgeschoben, mittels der KV, d.h. Kassenärztliche Vereinigung.
Klingt nach Interessenvertretung der Ärzte, muss auch von mir bezahlt werden, ist aber der verlängerte Arm von Politik und Kassen.

Die Kassen zahlen das Geld als Pauschale befreiend an diese KV, die verteilt es unter den Ärzten.

Ist eine Kasse der Meinung, dass ich zu viel operiere oder zu viele Medikamente verordne, so nimmt sie via KV mich in Regress, d.h. nicht der Chef der Kasse haftet, sondern ich!

Das ist der Grund, weshalb du heute viele Leistungen beim Arzt nur noch zögerlich und unwillig bekommst.

Und jetzt kommt dein Fall isn Spiel:
Du hast offenbar eine Leistung beantragt, die nicht i Leistungskatalog der Kassen steht, also kann dein Arzt sie nicht über die KV abrechnen.

Das heisst, du musst sie selbst zahlen.

Du kannst ( in deinem Fall offenbar erfolgreich) versuchen, dass die Kasse trotzdem zahlt.

Aber dann verlassen Kasse und du das System!

Und die Haftung kehrt sich um (auf den Geschäftsführer) und vor allem funktioniert dann der normale Geldfluss nicht mehr, d.h. Kasse an KV, KV an Arzt.

An den Arzt direkt darf die Kassen normslerweise nicht zahlen, weil sie mit ihm kein Vertragsverhältnis hat, sondern nur mit der KV.
Aber die hat nur etwas mit den normalen Kassenleistungen zu tun!

Der Weg fällt also auch flach.

Bleibt nur der Weg, den dir die Kasse gesagt hat, also du zahlst den Arzt und reichst die Quittung ein.

Du musst also in Vorleistung treten.

Wenn du das finanziell nicht kannst, dann kannst du nur versuchen, auf einem Kulanzweg eine Lösung zu finden.
Kulanz, d.h. du bist auf den guten Willen irgendeiner Seite angewiesen, ei irgendwie geartetes Recht hast du nicht, eben weil du dich ausserhalb des Systems bewegst.

Als Arzt kenne ich die schlechte Zahlunsmoral, deshalb verlangen viele Ärzte bei Privatleistungen die sofortige Bezahlung nach Leistungserbringung.

Mein Tip wäre:
Erneut mit der Kasse sprechen.
In den Fällen zahlt es sich aus, wenn man eine grosse Kasse mit Zweigstellen hat, in die man gehen und mit echten Menschen reden kann, und nicht eine Internetkasse mit Callcenter in Bangladesh.

Wenn du glaubhaft machen kannst, nicht vorleisten zu können, dann erklärt sich vielleicht die Kasse bereit, dir das Geld zu überweisen, wenn du die unbezahlte Rechnung einreichst und die sofortige Weiterleitung versprichst.

Eine direkte Zahlung der Kasse an den Arzt ist eben nicht vorgesehen, ob das in Ausnahmefällen möglich ist kannst du nur in der Kasse individuell erfragen

Leider gibt es hier keine verbindliche Regel.
Aber oft findet man sowohl in der Kasse als auch in der Arztpraxis vernünftige Menschen, die nach einer guten Lösung suchen, aber die steht, anders als sonst in der GKV, nicht im Gesetz!

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hab_noch_dm
Beiträge: 6133

Re: Frage zum Kostenerstattungsprinzip (keine Automatenfrage

Beitrag von hab_noch_dm »

Danke für die ausführliche Antwort!
Ja, das mit den Kassen / Ärzten und der KV( Hier: B für Bayern) ist halt immer so ein Problem...
Muss mal schauen, was draus wird.
42

Gelöscht161
Beiträge: 3072

Re: Die Frage kann auch niemand beantworten!

Beitrag von Gelöscht161 »

pmgro hat geschrieben:Denn du bewegst dich in der Frage ausserhalb des Systems,da werden alle etwas nervös.


Wichtig in dem Zusammemhang ist der Paragraf 12 mit dem unter Ärzten berühmten WANZ-Gebot:
W irtschaftlich (=preisgünstig)
A usreichend (= Schulnote 4)
N otwendig (=eine Not abwenden, kein Pillepalle)
Z weckmässig (buch mal ein "zweckmässiges Hotel"!)



Krankenkassen sind aber schlau, jedenfalls schlauer als Ärzte, deshalb haben sie diese Haftung auf die Ärzte abgeschoben, mittels der KV, d.h. Kassenärztliche Vereinigung.
Klingt nach Interessenvertretung der Ärzte, muss auch von mir bezahlt werden, ist aber der verlängerte Arm von Politik und Kassen.

Die Kassen zahlen das Geld als Pauschale befreiend an diese KV, die verteilt es unter den Ärzten.

Ist eine Kasse der Meinung, dass ich zu viel operiere oder zu viele Medikamente verordne, so nimmt sie via KV mich in Regress, d.h. nicht der Chef der Kasse haftet, sondern ich!

Das ist der Grund, weshalb du heute viele Leistungen beim Arzt nur noch zögerlich und unwillig bekommst.
Dass die "Leistungen ausreichend und zweckmäßig sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschritten werden darf" ist die "goldene Regel" der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies war schon im 2. Buch der Reichsversicherungsordnung verankert, mit der ich noch gearbeitet habe und die zum 01.01.1989 vom SGB V abgelöst wurde.

Wenn doch die Regelung mit KV und Haftung so schlecht ist, würde ich doch sofort die Kassenzulassung zurückgeben.

Wo sieht denn der behandelnde Arzt das Problem? Die Kasse hat doch die Kostenübernahme im Erstattungswege zugesagt. Wenn zwischen Arzt und Patient ein entsprechendes Vertrauensverhältnis bestehen würde, dürfte doch der monitäre Aspekt mindestens zweitrangig sein, ganz abgesehen von den ethischen und moralischen Aspekten des Eid des Hippokrates. Insofern habe ich für das Verhalten des Arztes erst mal nur bedingt Verständnis.

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Theseus
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Re: Frage zum Kostenerstattungsprinzip (keine Automatenfrage

Beitrag von Theseus »

hab_noch_dm hat geschrieben:Ich weiß, daß das das falsche Forum ist, weil es absolut nichts mit Automaten zu tun hat.

Ich weiß auch, daß das die falsche Rubrik ist.

Aber ich hoffe, daß mir trotzdem jemand weiterhelfen kann, denn es sind ja doch so einige Berufszweige hier vertreten!

Ich habe folgendes Problem:
eine Behandlung beim Arzt steht an.
Nach zähem Ringen mit der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Behandlung, bzw. deren Kostenübernahme, genehmigt.
Allerdings soll das so ablaufen:
Arzt behandelt, stellt Rechnung an mich, Krankenkasse zahlt nach Einreichen der Arztrechnung.
Ich soll aber dann den Schritt Arzt <-> GKV überbücken, was ich Mangels finanzieller Möglichkeiten nicht kann.

Jetzt meine konkrete Frage: wie läuft das GENAU mit der Bezahlung / Kostenerstattung ab?

Das konnte mir niemand bis jetzt konkret beantworten, weder der Doc, noch die Krankenkasse Barmer. Der Doc möchte KEINE Abtretungserklärung abgeben. Die Kasse wiederum erstattet nicht, bevor ich nicht den Arzt bezahlt habe. Dies war jedenfalls die Aussage des "Hotline" - Mitarbeiters der Kasse. Ob die dann eine Quittung benötigen, oder Gott weiss was, habe ich jedenfalls nicht in Erfahrung bringen können.
Gibt der Arzt dann eine Geldeingangsbestätigung an die Kasse?

Ich würde das so machen:
Arztrechnung erhalten, an Kasse weiterleiten, nach Zahlungseingang bei mir an den Doc weiterüberweisen.

Ist das so möglich, oder muss ich erst in Vorleistung gehen, und eine Quittung (Überweisungsbeleg) mit der Rechnung an die GKV einreichen?

Wäre für eure Hilfe sehr dankbar!
Und hoffentlich werdet ihr nicht krank.
Das hört sich aber nach einer exotischen Behandlung an. I D R wird von den Kassen jede gängige notwendige Behandlung auch übernommen ;-)
Alle Geräte sollten nur von autorisiertem Fachpersonal instand gesetzt werden. Daher sind die Tips nicht Gegenstand zur Aufforderung zur Selbstreparatur, sondern dienen lediglich als Hinweis! Vor Öffnen des Geräts stets Netzstecker ziehen!

:netzsp:

Liebe
Grüße
Theseus :xmas:

Mit
besten

Empfehlungen

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hab_noch_dm
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Re: Frage zum Kostenerstattungsprinzip (keine Automatenfrage

Beitrag von hab_noch_dm »

Kurze Antwort:
Nein!
Der Leistungskatalog unterscheidet sich von Kasse zu Kasse teils deutlich.
42

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hab_noch_dm
Beiträge: 6133

Re: Frage zum Kostenerstattungsprinzip (keine Automatenfrage

Beitrag von hab_noch_dm »

So, jetzt gibt es abschliessende Neuigkeiten.

Nachdem meine Frau am 1. September ihre (erfolgreiche) Venen - OP hatte, und nun nach 10! Wochen der Doc doch schon seine Rechnung geschickt hat, haben wir es genau so:
hab_noch_dm hat geschrieben: Jetzt meine konkrete Frage: wie läuft das GENAU mit der Bezahlung / Kostenerstattung ab?

(...)

Ich würde das so machen:
Arztrechnung erhalten, an Kasse weiterleiten, nach Zahlungseingang bei mir an den Doc weiterüberweisen.
gemacht.

Die Rechnung bei der Kasse eingereicht, die haben innerhalb von 4 Arbeitstagen das Geld auf unser Konto überwiesen, und so konnten wir das ausstehende Arzthonorar begleichen.

Vielen Dank an Alle, die mitgeholfen haben!!!

::271:: ::318:: :hoch
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